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   VG Karlsruhe, 10.10.2001 - 11 K 191/01   

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https://dejure.org/2001,4122
VG Karlsruhe, 10.10.2001 - 11 K 191/01 (https://dejure.org/2001,4122)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.10.2001 - 11 K 191/01 (https://dejure.org/2001,4122)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - 11 K 191/01 (https://dejure.org/2001,4122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Videoüberwachung öffentlicher Plätze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsklage gegen die Videoüberwachung von öffentlichen Verkehrsräumen zur Kriminalitätsbekämpfung; Gebot der Normenklarheit hinsichtliche des Begriffs der öffentlichen Sicherheit; Verhältnismäßigkeit der Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit bei offener ...

  • RA Kotz

    Videoüberwachung öffentlicher Plätze rechtmäßig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Öffentliche Videoüberwachung erlaubt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 117
  • NVwZ 2004, 512 (Ls.)
  • NZM 2002, 135
  • VBlBW 2002, 131
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.10.2001 - 11 K 191/01
    Aufgrund dieses Umstandes scheint ein Eingriff in das vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Roggan, NVwZ 2001, 134 f.; Vahle, DVP, 2000, 396, 398; Robrecht, Neue Justiz, 2000, 348 f.; Hasse, ThürVBl. 2000, 169 ff.; Röger/Stephan, NWVBl. 2001, 201, 206; Waechter, Nds VBl. 2001, 77, 79 und Informationen in DRiZ 2001, 85 ff.).

    Die Regelung genügt insbesondere dem vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 65, 1, 44).

    Der Einzelne hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1, 43 f.) nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit.

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.10.2001 - 11 K 191/01
    Dies ist auch in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebilligt worden, wonach die Verwendung der polizeilichen Generalklausel unbedenklich erscheint, weil sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist (siehe BVerfGE 54, 143, 144, vgl. auch Wolf/Stephan, PolG für Bad.-Württ., 5. Aufl., § 1 Rdnr. 7 m. w. N.).
  • VG Halle, 17.01.2000 - 3 B 121/99
    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.10.2001 - 11 K 191/01
    Zwar bestehen aufgrund der auch hier gebotenen analogen Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO (siehe hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rdnr. 62) gewisse Zweifel bezüglich der Klagebefugnis, da für das bloße Beobachten öffentlicher Plätze mittels Kameras mit sog. Übersichtsaufnahmen ein grundrechtsrelevanter Eingriff verneint wird (siehe hierzu VG Halle, Beschl. v. 17.01.2000, LKV 2000, 164, ebenso Dolderer, NVwZ 2001, 130, 131), bei der in Mannheim verwendeten Technik werden jedoch die Aufnahmen auf einem Server (höchstens für 48 Stunden) gespeichert und können in dieser Zeit auch digital so bearbeitet werden, dass eine Identifizierung der aufgenommenen Personen möglich ist.
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.10.2001 - 11 K 191/01
    Diese Vorschriften entsprechen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit (BVerfGE 45, 400, 420).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02

    Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.10.2001 - 11 K 191/01 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.10.2001 - 11 K 191/01 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen es zu unterlassen, in Mannheim die öffentlichen Verkehrsräume zwischen dem Paradeplatz und dem "Neckartor" mittels dort installierter Videokameras zu beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anzufertigen.

    Denn die streitgegenständliche Videoüberwachung ist vom Polizeipräsidium Mannheim angeordnet worden und wird von diesem auch durchgeführt (vgl. den Schriftsatz des Polizeipräsidenten vom 17.8.01 in der VG-Akte 11 K 191/01, S. 77 f.).

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